AS Adenau - AS Kelberg

Der 10,5 km lange Abschnitt von der AS Kelberg (B410) bis zur AS Adenau (L10) liegt vollständig in Rheinland-Pfalz und wurde vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz geplant.

Dieses Projekt ist eines von 4 Projekten, zu denen eine gemeinsame Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Autobahn GmbH des Bundes über sogenannte Projektunterstützungsleistungen besteht. Das Planfeststellungsverfahren wird von der rheinland-pfälzischen Straßenbauverwaltung auch nach dem 01.01.2021 fortgeführt.

Visualisierung


Aktuell

Offenlage der Planfeststellungsunterlagen für den Abschnitt AS Kelberg – AS Adenau hat in der Zeit vom 23. Juli 2018 bis zum 22. August 2018 stattgefunden. Am 24.09.2018 ist die Frist zur Erhebung der Einwendungen abgelaufen. Seit dem ist das Anhörungsverfahren im Gange. Der LBM Trier hat zu den im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen seinerseits eine Stellungnahme aus der Sicht des Vorhabenträgers an die Planfeststellungsbehörde abgegeben.

18.10.2022: Überprüfung der Entwässerungsplanung für A1-Lückenschluss abgeschlossen (externer Link)

Historie

Erste Überlegungen für den Lückenschluss der A 1 reichen weit ins 20. Jahrhundert zurück.

2022

2022

06, October

Offenlage der ergänzten und geänderten Planfeststellungsunterlagen im Zeitraum vom 6. Oktober 2022 bis 07. November 2022

2021

2021

01, January

Bearbeitung der Planfeststellung durch die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität RLP in Koblenz

2020

2020

01, October

Vorlage der Stellungnahmen des LBM Trier zu den Einwendungen bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität RLP in Koblenz
Verzicht auf einen Erörterungstermin gem. § 17a Nr. 1 FStrG i.V.m. § 5 Abs. 1 PlanSiG

 

2018

2018

23, August

Derzeit Bearbeitung der Einwendungen durch den Landesbetrieb Rheinland-Pfalz (regionale Dienststelle LBM Trier).

2018

23, July

Offenlage Planfeststellungsunterlagen vom 23.07.2018 – 22.08.2018.

2016

2016

23, December

Bedarfsplan für Bundesfernstraßen mit Einstufung in den vordringlichen Bedarf
(Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbÄndG) vom 23.12.2016)

Einstufung im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 in den vordringlichen Bedarf,
Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV)  5,4.

Bearbeitung insbesondere der abschnittsübergreifenden Umweltuntersuchungen

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist ein Fachbeitrag zur Verträglichkeit des
Vorhabens mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu fertigen.

2015

2015

01, January

Aktualisierung der naturschutzfachlichen Kartierungen

Aktualisierung der FFH- und Vogelschutz-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich

Bearbeitung der Prüfaufträge des BMVI

2014

2014

31, July

Unter Einbeziehung des Bundesverkehrsministeriums genehmigt das Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz den RE-Vorentwurf, so dass nun die Planfeststellungsunterlagen erstellt werden können.

2013

2013

31, March

Der RE-Vorentwurf wird zum Bundesverkehrsministerium weitergeleitet.

2012

2012

30, April

Nach Abschluss der Arbeiten und Vorabstimmung mit den Fachbehörden erfolgt die Vorlage des RE-Vorentwurfs beim rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium.

2008

2008

30, September

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind soweit konkretisiert, um die erforderliche komplette Überarbeitung der Planunterlagen durchzuführen. Darüber hinaus erfolgen weitere Untersuchungen, die in den Planunterlagen berücksichtigt werden:

  • Luftschadstoffuntersuchung
  • Schalltechnische Untersuchungen
  • Verkehrsuntersuchungen
  • Alternativenprüfung
  • Untersuchungen zur Nullvariante
  • Untersuchungen der kumulativen Wirkungen (Natura 2000)
  • Bericht zum „Besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag“
2004

2004

04, October

Im Bedarfsplan (BPL) für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes – 5. FStrAbÄndGin der Fassung vom 04.10.2004 –BGBl. Teil I, Nr. 54, S. 2574) Einstufung als „vordringlicher Bedarf”.

2002

2002

25, March

Erste Offenlage im Planfeststellungsverfahren, es werden rund 490 Einwendungen vorgebracht. Sie richten sich insbesondere gegen Umfang und Lage von landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen

Während der Einwendungsbearbeitung entsteht eine neue Rechtslage:

  • EU – Richtlinien und deren Umsetzung in nationales Recht
  • Wesentlich strengere Regelungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz
  • Neue Gerichtsurteile zum europäischen / nationalen Gebiets- und Artenschutz
  • Neue Regelwerke im technischen Bereich

Insbesondere die Änderungen auf Ebene der EU führen zu großen zeitlichen Auswirkungen. Die Umsetzung in nationales Recht hat Auswirkungen bis hin zu Landesverordnungen.

Flurbereinigungsverfahren im Bereich der Autobahn A1

Abschnitt AS Kelberg – AS Adenau

Die Offenlage der Planunterlagen für den Abschnitt A1 AS Kelberg – AS Adenau im Jahr 2002 hat gezeigt, dass durch den Autobahnbau in diesem Abschnitt eine erhebliche Betroffenheit bei den Gemeinden, Grundstücks­eigentümern und Landbewirtschaftern durch Flächenverluste, Durchschneidungen und sonstige landes­kulturellen Nachteile ausgelöst wird.

Um die durch den Bau verursachten Auswirkungen der Eingriffe in die Landschaft, die Besitz­- und Bewirtschaftungsstrukturen und das Eigentum zu minimieren, hat seinerzeit der Landesbetrieb Mobilität mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer und der betroffenen Gemeinden beim damaligen Kulturamt Prüm, heute Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Eifel, die Durchführung von Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) beantragt.

Im Dienstbezirk des DLR Eifel wurden drei Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG angeordnet:

  1. Dreis-Brück / Dockweiler (2002)
  2. Kirchspiel Bodenbach (2004)
  3. Nohn (2006)

Der Weiterbau und Lückenschluss der A1 soll mit Hilfe der Unternehmensflurbereinigungen auf bestmögliche Art und Weise mit den nachfolgenden Zielsetzungen begleitet und unterstützt werden:

  • Bereitstellung der notwendigen Flächen für Unternehmensträger (Trasse und Kompensationsflächen) durch Ankauf und Flächentausch
  • Sozialverträgliche Verteilung des entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern
  • Vermeidung von Enteignungen
  • Vermeidung bzw. Minimierung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur (Beseitigung der durch den Straßenbau verursachten An- und  Durchschneidungs­schäden an den Grundstücken)
  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft durch
    »      Neuordnung der Besitzverhältnisse in Anpassung an Trasse und neues Wegenetz
    »      Schaffung möglichst großer Grundstücke durch Zusammenlegung und Arrondierung des zersplitterten Grundbesitzes zur rationellen Bewirtschaftung
    »      Regelung der rechtlichen Verhältnisse
    »      Neuvermessung und Berichtigung der öffentlichen Bücher wie Kataster, Grundbuch...

Ziel der Verfahren ist aber auch, das Konfliktpotenzial, das aus den Flächenansprüchen der Eigentümer und Bewirtschafter sowie den Flächenansprüchen des Straßenbaulastträgers für die Trasse und die ökologischen Kompensationsmaßnahmen erwächst, so weit wie möglich zu minimieren.

Mittlerweile sind die einzelnen Verfahren weit fortgeschritten.

1. Dreis-Brück / Dockweiler (Abschnitt Adenau - Kelberg)

Flurbereinigungsbeschluss
Wege- und Gewässerplan
Besitzübergang
Vorzeitige Ausführungsanordnung

Schlussfeststellung

2002
2006
2008
2013

05.10.2021

Verfahrensfläche
Trasse + Nebenanlagen
Kompensationsmaßnahmen
Flächenbedarf A1

2.277 ha
16,3 ha
21,9 ha
38,2 ha

Da die Planfeststellung für die A1 noch nicht rechtskräftig vorlag, wurde das Verfahren Dreis-Brück / Dockweiler im Jahr 2008 auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG umgestellt, um den Besitzübergang in der Flurbereinigung, unabhängig von der Rechtskraft der Planfeststellung A1, rechtlich vollziehen zu können.

2. Kirchspiel Bodenbach (Gemeinden Bodenbach, Bongard, Borler, Gelenberg)

Flurbereinigungsbeschluss
Wege- und Gewässerplan
Besitzübergang
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes
Eintritt des neuen Rechtszustandes

2004
2009
2016
06.02.2019
20.12.2021


Verfahrensfläche
Trasse + Nebenanlagen
Kompensationsmaßnahmen
Flächenbedarf A1

1.499 ha
17 ha
136 ha
153 ha (Flächenabgaben vorläufig)

 

Auch im Verfahren Kirchspiel Bodenbach erfolgte im Jahr 2016 die Umstellung auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG, um den Besitzübergang zu vollziehen.

3. Nohn

Flurbereinigungsbeschluss
Wege- und Gewässerplan
Planwunschtermin
Allgemeiner Besitzübergang

2006
06.07.2015
31.03.2018
01.12.2019


Verfahrensfläche
Trasse + Nebenanlagen
Kompensationsmaßnahmen
Flächenbedarf A1


1.076 ha
47 ha
191 ha
238 ha (Flächenabgaben vorläufig)

Vorteile der Unternehmensflurbereinigung für Grundstückseigentümer, Landwirte und Gemeinden

  • Es erfolgt eine Neueinteilung der Gemarkungen in Anpassung an die Trasse durch Ausbau von neuen Wegen und Rekultivierung entbehrlicher Wege unter Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege
  • Die Grundstücke werden neu geordnet
  • Die o. a. Nachteile werden vermindert bzw. ausgeglichen, existenzgefährdende Härten können vermieden werden
  • Durchschneidungsschäden, Umwege, Missformen und Restgrundstücke werden beseitigt bzw. minimiert
  • Die Besitzzersplitterung wird beseitigt und die Eigentums- und Pachtflächen werden zu größeren Bewirtschaftungseinheiten arrondiert
  • Dies führt zu einer Senkung der Arbeits-, Maschinen- und Treibstoffkosten
  • Dadurch wird eine wirtschaftlichere  d.h. kostengünstigere Betriebsführung auf den verbleibenden  Flächen ermöglicht
  • Dies alles sichert bzw. steigert den Grundstückswert.

Vorteile der Unternehmensflurbereinigung für Unternehmensträger

  • Höhere Akzeptanz in der Planfeststellung bei den Eigentümern und Bewirtschaftern
     
  • Schnelle Flächenverfügbarkeit
     
  • Wirtschaftlichere Umsetzung des gesamten Straßenprojekts
     
  • Aufbringung der Flächen einheitlich für alle Teilnehmer
     
  • Vermeidung von langwierigen Kaufverhandlungen und Enteignungen
     
  • Grundstücksankauf auch außerhalb der Trasse und Verlegung in die benütigten Unternehmensflächen
     
  • Ausweisung der Straßentrasse und Zuweisung von Ausgleichs- und Ersatzflächen
     
  • Rechtliche Sicherung der Nutzungsbeschränkungen durch Grunddienstbarkeiten
     
  • Festsetzung der Entschädigungen und Geldausgleiche

Mit Hilfe der Unternehmensflurbereinigungen gelingt es, die massiven Eingriffe des Autobahnbaus in den Grundbesitz und in die ländliche Infrastruktur zu vermeiden, auszugleichen oder wenigstens erheblich zu minimieren. Die Unterstützung des Autobahnbaus durch eine begleitende Flurneuordnung ist somit für alle Beteiligten von Vorteil und darüber hinaus von wirtschaftlichem Mehrwert.

Der Unternehmensträger übernimmt in den angeordneten Flurbereinigungen im Einwirkungs­bereich den von ihm verursachten Anteil an den Flurbereinigungskosten. Die Teilnehmer der Flurbereinigung haben daher keinen oder nur einen sehr geringen Anteil zu tragen.

Die Flurbereinigung bietet somit für alle Beteiligten klare Vorteile gegenüber einer Umsetzung des Vorhabens ohne gleichzeitige Neuordnung.

Die frühzeitige Anordnung der Bodenordnungsverfahren bereits nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für die A1 im Jahre 2002 hat sich bewährt. Die bereits erfolgte Grundstücksneuordnung erleichtert den weiteren Fortgang des Planfeststellungverfahrens erheblich.

Das politisch vorgegebene Ziel, den Lückenschluss dieser wichtigen Nord-Süd-Autobahnverbindung möglichst bald zu erreichen, wird durch das Flächenmanagement in der Bodenordnung wesentlich unterstützt.

Weitergehende Informationen zu den Flurbereinigungsverfahren Dreis-Brück / Dockweiler, Kirchspiel Bodenbach und Nohn können auf der Homepage des DLR Eifel aufgerufen werden.